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Köln (dpa/tmn) – Väter bekommen bei der Geburt ihres Kindes nicht in jedem Fall einen Tag Sonderurlaub. Entscheidend ist, was im Arbeits- oder Tarifvertrag steht, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln.

Mitarbeiter sollten zunächst einmal überprüfen, ob dort ein entsprechender Anspruch geregelt ist. Steht dort nichts, überprüfen sie am besten als Nächstes, ob die Anwendung von Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird. Das ist in manchem Vertrag der Fall. Dann haben sie keinen Anspruch auf Sonderurlaub.

Steht dort nichts zu
Paragraf 616, findet er Anwendung, und werdenden Vätern steht ein Tag Sonderurlaub zu. Unerheblich ist für den Urlaubsanspruch, ob Paare verheiratet sind oder nicht.

Fotocredits: Mascha Brichta

(dpa)