Stuttgart (dpa/tmn) – Kunden eines Fitnessstudios müssen es nicht hinnehmen, wenn der Betreiber die Öffnungszeiten ändert und sie deshalb nicht mehr wie vertraglich vereinbart trainieren können. Der Studiobetreiber darf sich diesen Schritt auch nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten.
Will der Kunde deshalb außerordentlich kündigen, sollte er keine Zeit verlieren, sondern handeln, sobald er von den neuen Zeiten erfährt – spätestens innerhalb von zwei Wochen, rät die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Als Nachweis für den Kündigungseingang sollten Verbraucher ein Einschreiben mit Rückschein verschicken. Alternativ kann man den Brief auch persönlich am Empfang des Studios abgeben. Dann sollten Verbraucher sich den Eingang der Kündigung aber bestätigen lassen.
Fotocredits: Klaus-Dietmar Gabbert
(dpa)
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