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Bonn – Kann ein Arbeitnehmer anderweitig weiter beschäftigt werden, darf er nicht betriebsbedingt gekündigt werden. Dabei muss der Arbeitgeber ihm auch einen Arbeitsplatz mit deutlich niedrigerem Lohn anbieten.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist auf folgende Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 6. April 2015 (AZ: 5 Ca 2295/15) hin: Im verhandelten Fall war ein Mitarbeiter bisher im Produktionsbereich beschäftigt. Betriebsbedingt musste ihn der Arbeitgeber entlassen. Eine mögliche offene Stelle als Pförtner bot er dem Mitarbeiter nicht an. Diese Stelle war um mehrere Entgeltgruppen niedriger vergütet als die bisherige Stelle des Mannes. Er klagte gegen die Kündigung und gab an, dass er weiter in dem Betrieb beschäftigt werden könnte.

Die Klage hatte Erfolg. Ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung liege nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht anderweitig beschäftigen könne, so das Gericht. Der Arbeitgeber müsse von sich aus dem Arbeitnehmer zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz anbieten. Dies gelte auch in diesem Fall. Dem Mitarbeiter des Produktionsbereiches hätte auch die Stelle des Pförtners angeboten werden können.

Fotocredits: Ralf Hirschberger
(dpa/tmn)

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