Köln – Ein Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er und sein Arbeitgeber gerade einen Kündigungsschutzprozess führen.
Der Arbeitgeber kann sich demnach auch nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss des Prozesses ein Endzeugnis bekommt und er deswegen kein Zwischenzeugnis ausstellt. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 1 Ca 5448/15).
In dem verhandelten Fall stritten sich die Parteien über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Während des Verfahrens verlangte der Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Der Arbeitgeber verweigerte das jedoch – und verlor vor Gericht.
Das Gericht argumentierte so: Zwar gebe es keine gesetzliche Regelung hinsichtlich eines Zwischenzeugnisses. Allerdings sei ein Anspruch darauf in der Rechtsprechung anerkannt. Der Mitarbeiter müsse ein «berechtigtes Interesse» haben. Das bestehe etwa bei einem Vorgesetztenwechsel oder bei der Absicht, sich beruflich zu verändern. Es sei aber auch gegeben, wenn ein Kündigungsschutzverfahren läuft. Denn der Arbeitnehmer weiß nicht, wie der Prozess ausgeht und ob er seine Stelle behält, und muss sich deshalb schon bewerben können. Dafür sei das Zwischenzeugnis notwendig.
Fotocredits: Henning Kaiser
(dpa/tmn)
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