Mainz – Arbeitnehmer müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie Kollegen massiv beleidigen. In dem verhandelten
Fall klagte eine Kinderkrankenschwester gegen ihre Kündigung. Die Frau arbeitete seit 1994 bei ihrem Arbeitgeber.
An einem Abend versandte die Frau, nachdem sie Alkohol getrunken hatte, eine SMS an eine Kollegin. Der Text strotzte vor Beleidigungen und Unterstellungen. Die Anrede war «Hi Arschloch». Dann folgten weitere Beleidigungen. Ihr Arbeitgeber kündigte der Mitarbeiterin fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist.
Die Kündigungsschutzklage der Frau blieb dann erfolglos, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen, die eine deutliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuteten, seien ein erheblicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das rechtfertige eine außerordentliche, fristlose Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 Sa 350/15).
Im vorliegenden Fall sei klar, dass die Frau ihre Kollegin in besonders grober Weise beleidigt habe. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei auch eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen. Außerdem sei die Klägerin bereits einschlägig abgemahnt worden. Die Interessenabwägung ergebe nichts Anderes. Zwar spreche die lange Betriebszugehörigkeit für die Klägerin. Jedoch könne ein Arbeitgeber schwerwiegende Beleidigungen unter seinen Beschäftigten nicht dulden. Außerdem sei das Fehlverhalten der Frau geeignet, den Betriebsfrieden irreparabel zu zerstören.
Fotocredits: Patrick Pleul
(dpa/tmn)
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