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Mainz – Schließt ein Arbeitgeber seinen Betrieb, darf er den Mitarbeitern deswegen kündigen. Die sogenannte Stilllegung muss zu diesem Zeitpunkt aber bereits öffentlich bekannt sein – durch eine Nachricht auf der Firmen-Webseite zum Beispiel.

Der Bund-Verlag weist auf folgendes
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 51/16) hin:

Kläger in dem Fall war ein Montagehelfer bei einer Firma für Fenster-, Türen- und Fassadenbau. 2014 stellte das Unternehmen den Betrieb ein, weil es seit Jahren keine Gewinne mehr erwirtschaftete. Diesen Entschluss teilte es auch öffentlich mit – zunächst mit einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit, dann zwei Tage später mit einer Information für die Belegschaft und einem Eintrag auf der eigenen Webseite. Ein paar Tage später erhielten die Mitarbeiter ihre Kündigung, kurz darauf folgte die Stilllegung.

Der Montagehelfer klagte dagegen: Die Kündigung sei nicht rechtmäßig, außerdem stehe ihm eine Abfindung zu. Das Gericht lehnte beides ab: Auch eine geplante Stilllegung sei als Kündigungsgrund ausreichend, wenn der Entschluss ernsthaft und endgültig ist. Das sei in dem Fall durch die öffentliche Bekanntmachung bewiesen. Außerdem habe sich das Unternehmen an die Kündigungsfristen gehalten: Der Kläger arbeitete zum Beispiel auch nach der Stilllegung noch weiter, um bestehende Aufträge abzuwickeln.

Ein Recht auf Abfindung gebe es nur, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat das im Sozialplan vereinbaren, so das Gericht. In dem Unternehmen gab es allerdings weder Betriebsrat noch Sozialplan.

Fotocredits: Jens_Schierenbeck
(dpa/tmn)

(dpa)