Kiel/Berlin – Ein Arbeitnehmer, der als Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist, kann damit gegen das Verbot der Konkurrenztätigkeit verstoßen. Das geht nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Geklagt hatte ein Mann, der in leitender Funktion bei einem Dienstleister arbeitete, der vor allem für Telekommunikationsunternehmen tätig war. Gleichzeitig war er zur Hälfte an einem Unternehmen mit ähnlichen Dienstleistungen beteiligt, ohne dass er seinen Arbeitgeber darüber informiert hatte. Als dieser davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos – obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende enden sollte.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb erfolglos. Er hatte argumentiert, dass er trotz seine Beteiligung keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe.
Das sah das Gericht (Az.: 3 Sa 202/16) anders: Einem Mitarbeiter sei jede Konkurrenztätigkeit verboten. Dazu zähle auch die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führe. Das sei bei einer 50-prozentigen Beteiligung der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung – wie hier – mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.
Das Fehlverhalten des Mitarbeiters sei auch so gravierend, dass dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, den Mitarbeiter noch bis zum Monatsende zu beschäftigen.
Fotocredits: Uli Deck
(dpa/tmn)
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