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Stuttgart/Berlin – Ein Arbeitszeugnis trägt in der Regel das Datum, an dem es zuerst ausgestellt wurde. Das gilt auch dann, wenn es nachträglich geändert, also zum Beispiel berichtigt wird.

Für Arbeitnehmer ist das ein Vorteil: Denn ein späteres Datum kann ein Hinweis auf Ärger bei der Trennung sein. Der Fall ist jedoch anders, wenn Arbeitnehmer erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb ein Zeugnis verlangen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 3 Sa 71/16), auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist.

In dem Fall stritten die Parteien vor Gericht darüber, ob ein Arbeitgeber ein Zeugnis auf den Tag datieren muss, an dem das Arbeitsverhältnis endete. Den Wunsch nach einem qualifizierten Zeugnis hatte die Klägerin jedoch erst später und per Gerichtsverfahren geäußert. Der Arbeitgeber war deshalb nur bereit, ein Zeugnis mit dem aktuellem Datum zu fertigen.

Mehr muss er auch nicht tun, entschied das Gericht: Die Klägerin habe bei einem so späten Wunsch nach einem qualifizierten Arbeitszeugnis keinen Anspruch, dieses auf ein früheres Datum ausstellen zu lassen.

Wird ein Zeugnis geändert oder berichtigt, behält es zwar sein ursprüngliches Datum. So wird zum Beispiel verhindert, dass künftige Arbeitgeber aus dem Datum erfahren, dass es Streit um ein Zeugnis gab. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders, so das Gericht: Der Arbeitgeber habe erst durch das Gerichtsverfahren vom Wunsch der Klägerin erfahren, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erhalten. In solchen Fällen könne die Arbeitnehmerin keine Rückdatierung verlangen.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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