Köln/n – Lässt ein Lehrer zwei Stunden ausfallen, um einer Nebentätigkeit nachzugehen, verstößt er gegen seine Pflichten. Deswegen darf der Arbeitgeber ihm aber nicht direkt kündigen.
Stattdessen muss er zunächst eine Abmahnung aussprechen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln (Az.: 11 Sa 111/16), wie der
Deutsche Anwaltverein mitteilt.
Die Klägerin in dem Fall war eine stellvertretende Schulleiterin mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Zusätzlich hatte sie eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit im Weiterbildungsbereich. Um diesem Zweitjob nachgehen zu können, hatte sie zwei Unterrichtsstunden ausfallen lassen. Die Schüler schickte sie mit der Anweisung nach Hause, dort eine «Lernzeit wahrzunehmen». Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Lehrerin, dagegen wehrte sich die Frau vor Gericht.
Mit Erfolg: Die Kündigung ist unwirksam, entschieden die Richter. Es hätte vorher einer Abmahnung bedurft. Es gehe im Arbeitsrecht nicht darum, ein Fehlverhalten zu sanktionieren, sondern um eine so genannte Prognoseentscheidung. Das heißt: Arbeitgeber müssen prüfen, wie künftige Pflichtverstöße vermieden werden könnten. Nach Auffassung des Gerichts sei zu erwarten, dass die Frau nach einer Abmahnung ihr Verhalten geändert hätte.
Ohne Abmahnung ist eine Kündigung nur möglich, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass sich das Verhalten dadurch nicht ändert – oder wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, diese auch nur einmal hinzunehmen. Eine solche schwere Pflichtverletzung lag hier aber nicht vor, so das Gericht: Die Lehrerin habe ihre Fehlzeit zum Beispiel nicht vertuscht.
Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)
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