Köln – Wer während der Arbeit unerlaubt Fußball schaut, muss mit einer Abmahnung rechnen – und zwar auch dann, wenn es nur ganz kurz und am Arbeitsplatz des Kollegen passiert.
Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 20 Ca 7940/16) hervor, über das der «Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht» (Ausgabe 1/2018) der «Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht» berichtet.
Der Kläger in dem Fall war ein Zerspanungsmechaniker, der von seinem Arbeitgeber abgemahnt wurde. Er verlangte, die Abmahnung wieder aus der Personalakte zu streichen – der Arbeitgeber lehnte das aber ab.
Der Werksleiter hatte den Mechaniker dabei erwischt, wie er gemeinsam mit einem Kollegen an dessen Computer den Live-Stream eines Fußballspiels anschaute. Unklar blieb zwar, ob der Kläger dies länger oder mit Absicht getan hatte; dazu gibt es unterschiedliche Aussagen. Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass der Mann für mindestens 30 Sekunden Fußball geschaut hatte, statt seine Arbeit zu erledigen.
Und das reichte für eine Abmahnung. Unerlaubtes privates Fußballschauen während der Arbeitszeit sei eine Pflichtverletzung, heißt es im Urteil. Die Schuldfrage spielt dabei keine Rolle. Wichtig sei nur, dass der Vorwurf stimmt – nicht die Frage, welche Gründe es für das Fehlverhalten gab. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei hier nicht verletzt. Denn Arbeitgeber dürfen durch Maßnahmen wie eine solche Abmachung klar machen, dass sie ein bestimmtes Verhalten nicht billigen. Die Abmahnung blieb deshalb in der Personalakte.
Fotocredits: Federico Gambarini
(dpa/tmn)
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