Berlin – Einen Plan für die Elternzeit haben die meisten Eltern, schon bevor das Kind geboren wird. Doch Pläne können sich ändern – wegen Schicksalsschlägen oder einfach, weil Mama zu Hause die Decke auf den Kopf fällt. Kann ich in solchen Fällen früher wieder arbeiten gehen?
Ja – wenn der Arbeitgeber zustimmt, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Sind sich beide Parteien einig, ist eine frühere Rückkehr gar kein Problem. Zu beachten ist dann nur der Mutterschutz und das damit verbundene Beschäftigungsverbot in den ersten acht Wochen nach der Geburt. Stimmt der Arbeitgeber der Rückkehr nicht zu, wird es jedoch deutlich komplizierter.
Denn Elternzeit für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes müssen Arbeitnehmer sieben Wochen vor deren Beginn anmelden – inklusive der Laufzeit. Daran sind sie dann auch gebunden. Es gibt aber Ausnahmen: «Einen Anspruch auf eine vorzeitige Rückkehr gibt es in Fällen besonderer Härte», sagt Meyer. Wird der Partner arbeitslos, und ist dadurch die wirtschaftliche Existenz der Eltern gefährdet, kann das zum Beispiel ein guter Grund für einen Antrag auf Abbruch der Elternzeit sein.
Gleiches gilt auch, wenn jemand aus der Teilzeitarbeit in Elternzeit früher als geplant wieder in Vollzeit wechseln will. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber aber ebenfalls berechtigte Interessen. «Der hat ja vielleicht eine Elternzeitvertretung eingestellt, deren Vertrag nicht vorzeitig beendbar ist, damit wäre der Arbeitsplatz dann doppelt besetzt», nennt Meyer ein Beispiel. Im Streitfall müsste ein Arbeitsgericht dann die Interessen beider Parteien gegeneinander abwiegen. «Oder man findet eine Kompromisslösung, das ist dann vielleicht der beste Weg.»
Fotocredits: Mascha Brichta
(dpa/tmn)
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