Frankfurt/Main – Im Kampf um neue Mitarbeiter darf nicht jedes
Mittel recht sein. So ist es beispielsweise verboten, Angestellte von
Konkurrenzfirmen fortgesetzt an ihrem Arbeitsplatz anzurufen.
Das gilt auch für Anrufe auf dem privaten Handy des Umworbenen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in einem am Mittwoch
veröffentlichten Urteil rechtskräftig entschieden hat.
Im konkreten Fall hatte ein Personalvermittler innerhalb von fünf
Tagen einen Mitarbeiter sieben Mal auf dessen Handy angerufen und
damit nach Ansicht des Gerichts die Betriebsabläufe gestört. Auf
Unterlassung geklagt hatte die Firma des Umworbenen.
Zulässig ist nach Ansicht der Richter lediglich eine erste
Kontaktaufnahme zur Vereinbarung weiterer Gesprächstermine außerhalb
des Arbeitsplatzes. Folgekontakte am Arbeitsplatz seien hingegen
unzulässig. Wenn der Beschäftigte über sein privates Handy
kontaktiert werde, müsse der Anrufer fragen, ob sein Gesprächspartner
am Arbeitsplatz sei.
Fotocredits: Armin Weigel
(dpa)
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