Essen – Bewerber können abwägen, abwarten und hoch pokern, aber irgendwann müssen sie sich entscheiden: Nehme ich das Angebot eines Arbeitgebers an oder nicht? Sobald die Unterschrift getrocknet ist, gibt es kein Zurück mehr. Oder etwa doch?
Können Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag noch vor dem ersten Antrittstag kündigen? «Prinzipiell ja», sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. «Häufig enthalten Arbeitsverträge jedoch Klauseln, die eine Kündigung vor Dienstantritt ausschließen.»
Aufgrund dieser Regel heißt es dann: Der Arbeitgeber muss mindestens für einen Tag seinen Job antreten, bevor er kündigen kann. Davon habe zwar in der Regel kein Arbeitgeber etwas – die Hürden, vor Dienstantritt einfach zu kündigen, seien für den Arbeitnehmer dennoch höher. «Das mindert das Risiko schon sehr», so die Einschätzung des Experten.
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Klausel, kann es sein, dass der Arbeitgeber bei Nichtantritt Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend macht.
Auch wenn ein Arbeitnehmer noch vor dem ersten Antrittstag kündigt, muss er die im Vertrag vorgeschriebene Kündigungsfrist einhalten. Je nachdem, wie weit der Kündigungszeitpunkt in der Zukunft liegt, kann es sein, dass der Arbeitnehmer die Stelle noch für einige Zeit antreten muss – oder eben nicht.
Wer seinen Vertrag noch vor Antritt kündigt, um einem anderen Arbeitgeber seine Zusage zu geben, sollte beachten, dass auch in diesem Fall möglicherweise Schadenersatzansprüche beim Arbeitgeber entstehen können. «Zwar muss ein Arbeitgeber die Berechtigung der Ansprüche auch beweisen, «man sollte das Vertragsrecht aber dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen», so Schipp. Entgeht dem Arbeitgeber durch die Kündigung eines Kandidaten, der bereits eingeplant war, zum Beispiel ein werthaltiger Auftrag oder muss er einen teuren Leiharbeiter einstellen, könne es möglicherweise kostspielig werden.
Fotocredits: Monique Wüstenhagen
(dpa/tmn)
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