Nürnberg – Eine Absage für eine Bewerbung zu bekommen, das ärgert die meisten im ersten Moment. Besonders, wenn man das Gefühl hatte, alle Voraussetzungen zu erfüllen. Schnell fragt man sich: Wer wurde oder wird stattdessen eingestellt? Welche Qualifikationen des anderen Bewerbers haben überzeugt?
Doch haben Bewerber ein Recht darauf, das zu erfahren? «Nein», erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. «Einen Anspruch auf Auskunft hat der abgelehnte Bewerber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht». Auch zu den Kriterien, die für diese Entscheidung maßgeblich waren, muss der Arbeitgeber keine Auskunft geben.
Auch der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-415/10) hat in einem Urteil 2012 einen solchen Auskunftsanspruch verneint, erklärt der Fachanwalt. Gescheiterte Bewerber können aber ausnahmsweise die Verweigerung jeglicher Informationen durch den Arbeitgeber heranziehen, falls es um den Nachweis von Tatsachen geht, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Das heißt: Kann ein Bewerber eine Diskriminierung beweisen, muss der Arbeitgeber möglicherweise vor einem Richter Infos zu seiner Entscheidung offenlegen.
Für die Annahme einer Diskriminierung muss der Bewerber aber zunächst selbst ausreichende Indizien vortragen, die eine Benachteiligung nahelegen. Ob ein gescheiterter Bewerber vor Gericht Erfolg hat, müssen Richter dann im Einzelfall entscheiden, erklärt der Fachanwalt.
Fotocredits: Monique Wüstenhagen
(dpa/tmn)
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