Gütersloh – Die Bewerbung war erfolgreich, doch noch ist der Job nicht in der Tasche. «Gerne möchten wir Sie zu einem Tag Probearbeiten einladen», heißt es in der E-Mail des Wunsch-Arbeitgebers.
Für den Bewerber bedeutet das: Einen Tag seine Fähigkeiten unter Beweis stellen und sich dem Arbeitgeber von der besten Seite zeigen. Darf der Arbeitgeber das von einem Bewerber verlangen?
«Das ist eine heikle Sache», so die Einschätzung von Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. In der Regel sei eine Vereinbarung zum Probearbeiten zwar rechtens, allerdings nur, wenn der Bewerber auch entlohnt wird. «Immer, wenn ein konkrete Arbeitsleistung erbracht wird, muss derjenige dafür auch Geld bekommen», so Schipp. Eine solche konkrete Arbeitsleistung liegt laut Schipp zum Beispiel vor, wenn jemand sich für einen Job als Bedienung beworben hat und dann den ganzen Tag mithilft – also Gäste bedient, abkassiert und Getränke ausschenkt.
Wie lange ein Arbeitgeber Bewerber zum Probearbeiten verpflichten kann, ist gesetzlich nicht geregelt, erklärt Schipp. «Jemanden einfach zwei Wochen ohne Bezahlung zur „Probe“ arbeiten zu lassen, geht aber natürlich nicht.»
Einen Vertrag brauchen Bewerber zum Probearbeiten nicht. «Für den Arbeitnehmer reicht an dieser Stelle auch die mündliche Vereinbarung», sagt Schipp.
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(dpa/tmn)
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