Erfurt – Der Arbeitgeber kann Ansprüche auf eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung nicht an eine Ehedauer von mindestens zehn Jahren knüpfen.
Klauseln in Verträgen, wonach die Hinterbliebenen erst nach zehn Jahren Ehe Anspruch auf die Leistungen haben, sind ungültig, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt urteilte. Eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter den Versorgungsberechtigten unangemessen.
Geklagt hatte eine Witwe aus Hessen, die vor dem Tod ihres Mannes fast vier Jahre lang mit ihm verheiratet war. Nach Ansicht des Arbeitgebers steht ihr die Witwenversorgung aber erst nach zehn Jahren Ehe zu. Er hatte sich dabei auf eine Klausel im Pensionsvertrag des Verstorbenen berufen.
Die Witwe klagte auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015 von rund 80 Euro monatlich, verlor aber vor allen Vorinstanzen. Zuletzt hatte das Hessische Landesarbeitsgericht ihre Klage zurückgewiesen und die sogenannte Ehedauerklausel für wirksam befunden. Der dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt entschied nun zugunsten der Witwe und gab ihrer Revision statt.
Nach Angaben eines BAG-Sprechers zielt das Urteil der Bundesarbeitsrichter in dem konkreten Fall auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, in denen die Klausel zur Ehedauer enthalten war. «Es handelt sich um eine einseitig vom Arbeitgeber formulierte Regelung», sagte der BAG-Sprecher. Die Regelung sei zu weit vom gesetzlichen Leitbild für eine Hinterbliebenenversorgung entfernt. «Sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind», hieß es in einer Mitteilung des BAG zur Entscheidung des dritten Senates.
Ob ähnliche Regelungen etwa in Tarif-Verträgen von der Entscheidung berührt sind, war nach Angaben des Sprechers nicht zu entscheiden. «Es ist eine Variante, wie Arbeitgeber Kosten bei der Hinterbliebenenversorgung eindämmen», sagte der BAG-Sprecher.
Bereits in der Vergangenheit hatte sich das Bundesarbeitsgericht in mehreren Fällen mit betrieblicher Hinterbliebenenversorgung beschäftigt. So entschieden die Erfurter Richter im vergangenen Jahr, dass Arbeitgeber eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung verweigern können, wenn der Ehepartner ihres früheren Arbeitnehmers mehr als 15 Jahre jünger ist. Kürzen kann der Arbeitgeber die Leistungen, wenn der Ehepartner des früheren Beschäftigten mehr als zehn Jahre jünger ist, wie das BAG im Dezember entschieden hatte.
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(dpa)
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