Frankfurt/Main – Eine Kündigung in elektronischer Form – etwa per Mail oder via Messenger – ist in Deutschland nicht gültig. Denn das Gesetz schreibt für Kündigungen von Arbeitsverträgen die Schriftform vor.
Das gilt auch für Auflösungsverträge, erklärt der Rechtsanwalt Carsten M. Müller in einem Beitrag auf dem Blog für Betriebsräte des Bund-Verlages. Was genau Schriftform bedeutet, ist in Paragraf 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dort steht etwa, dass die Kündigung eigenhändig unterzeichnet sein muss.
Anders sieht es zum Beispiel bei Abmahnungen aus. Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Form, wie der Rechtsanwalt erläutert.
Fotocredits: Ralf Hirschberger
(dpa/tmn)
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