Nürnberg – Ein gepflegtes Erscheinungsbild und Auftreten – eine Anforderung von Arbeitgebern an Angestellte, die eigentlich jeder nachvollziehen kann. Für einige Chefs gehört dazu jedoch, dass Angestellte glatt rasiert zur Arbeit kommen.
Das ist nicht immer nach dem Geschmack der Mitarbeiter. Darf ein Chef verbieten, dass Angestellte Bart tragen?
«Vorgaben zum Aussehen greifen in die freie Entfaltung des Persönlichkeit ein», erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg. Das gilt bei Bärten ebenso wie bei Tätowierungen, Frisuren oder Piercings. In solchen Fällen steht im Zweifel das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das im Grundgesetz festgeschrieben ist, dem Interesse des Arbeitgebers gegenüber. «Und die Persönlichkeitsrechte überwiegen in der Regel», sagt der Fachanwalt, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins ist.
Sollte es im Betrieb besondere Hygienevorschriften geben, kann der Arbeitgeber aber zum Beispiel verlangen, dass der Arbeitnehmer ein Bartnetz trägt, erläutert Markowski. Gleiches gilt für Sicherheitsbedenken. Etwa wenn ein Angestellter an Maschinen tätig ist, in denen sich der Bart verfangen kann.
Unter bestimmten Umständen kann ein Arbeitgeber auch von einem Angestellten mit Kundenkontakt ein gewisses Erscheinungsbild erwarten. Allerdings muss er im Streitfall sein berechtigtes Interesse nachweisen könne. «In aller Regel sind Vorschriften, die das persönliche Erscheinungsbild betreffen, nicht berechtigt.»
Zudem gilt: «Jede kollektive oder generelle Anweisung, die das Verhalten von Beschäftigten betrifft, vor allem wenn diese Persönlichkeitsrechte von Angestellten berührt, ist mitbestimmungspflichtig», sagt Markowski. Das heißt: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser einem Verbot zunächst zustimmen. Außerdem muss die Regelung dann in der Betriebsvereinbarung festgeschrieben werden.
Nicht zuletzt müsse man unterscheiden, ob ein Bartträger im öffentlichen Dienst oder in einem Beamtenverhältnis angestellt ist. Hier können die Regeln durchaus strenger sein. «Aber selbst da ist es für Arbeitgeber nicht so einfach, Vorgaben zu machen, die das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen einschränken», sagt Markowski.
Fotocredits: Judith Michaelis
(dpa/tmn)
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