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Berlin – E-Mails im dienstlichen Postfach sollten sich im besten Fall um die Arbeit drehen. Manche Chefs möchten es genau wissen und verlangen von ihren Angestellten, mitlesen zu dürfen. Dürfen sie das?

Voraussetzung für dieses Recht ist zunächst, dass der Arbeitgeber zuvor jede private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Postfachs verboten hat. Dann kann ein Vorgesetzter zum Beispiel die Arbeitsanweisung geben, dass ihm dienstliche Mails etwa zu einem bestimmten Vorgang zur Verfügung gestellt oder in Kopie zugesandt werden, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Auch im Urlaubs- oder Krankheitsfall eines Arbeitnehmers sei es die herrschende Meinung, dass das dienstliche Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des abwesenden Arbeitnehmers überwiegt. Das heißt: Der Arbeitgeber hat dann das Recht, auf die dienstliche Konversation im Mail-Postfach des erkrankten oder abwesenden Arbeitnehmers zuzugreifen. «Und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das dem Arbeitgeber zu erlauben», so Meyer, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist.

Allerdings ist es selbst bei einem Verbot der privaten E-Mail-Nutzung unzulässig, dass der Arbeitgeber immer alle Mails des Arbeitnehmers mitliest oder gar technisch mittels spezieller Kontrollsoftware überwacht. «Dies wäre ein rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschäftigten», sagt Meyer.

Erlaubt ein Arbeitgeber, dass über den dienstlichen E-Mail-Account auch private E-Mails geschrieben und empfangen werden dürfen, verwirkt er damit seine Rechte, die Mails ohne konkrete Einwilligung einsehen zu dürfen.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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