Erfurt – Beim Verkauf oder der Fusion von Unternehmen oder Unternehmensteilen können Betriebsrenten nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht automatisch abgesenkt werden.
Selbst mit Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zur Altersversorgung seien Betriebsrentenanwartschaften nur in einem engen Spielraum veränderbar, entschied das Bundesarbeitsgericht jetzt in Erfurt in einem Fall aus Niedersachsen.
«Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden», erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (3 AZR 429/18).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 1971 bei einer Firma beschäftigt war, die ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hatte. Sein Unternehmen wurde 1998 verkauft und mit dem des Käufers verschmolzen.
Als Pensionär erhielt er zunächst eine Betriebsrente von 2243 Euro monatlich, die später auf 2047 Euro verringert wurde. Er argumentierte, der Eingriff in erworbene Anwartschaften bei der Betriebsrente sei unzulässig, er verstoße gegen den Vertrauensschutz. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hatte der Mann beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Bundesrichter verwiesen den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, das die Höhe des Ruhegeldes neu ermitteln solle.
Fotocredits: Martin Schutt
(dpa)
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