Frankfurt/Main/Nürnberg – Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, ihre Arbeitszeit zu verringern. Arbeitgeber müssen aber nicht jedem Modell zur Verteilung der Arbeitszeit zustimmen.
Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az. 6 Sa 110/19), auf das der Bund-Verlag verweist. Im dem Fall ging es um einen Ingenieur in einem Unternehmen in Bayern mit einem schulpflichtigen Kind.
Der Mann stellte einen Antrag auf Teilzeitarbeit. Darin sah er vor, das gesamte Jahr Vollzeit zu arbeiten – mit Ausnahme des Monats August, in Bayern Ferienzeit. In dieser Zeit wollte er gar nicht arbeiten.
Nachdem sein Arbeitgeber den Antrag ablehnte, klagte der Mann. Jedoch ohne Erfolg. Das Gericht urteilte, dass betriebliche Gründe gegen die gewünschte Arbeitszeitreduzierung sprechen.
Der Arbeitgeber hatte festgelegt, dass Arbeitnehmer zur Ferienzeit im August maximal 10 bis 15 Tage Urlaub nehmen können. Damit sollte sichergestellt werden, dass der Betrieb normal weiterlaufen kann.
Der Teilzeitwunsch des Ingenieurs widersprach dem Konzept aber. Er würde verhindern, dass die anderen Mitarbeiter die gleichen Chancen auf Urlaub im August hätten. Damit überwogen die betrieblichen Gründe das persönliche Interesse des Mannes.
Zudem hatte der Ingenieur laut Urteil eine unzulässige Rechtsausübung begangen – weil er mit seinem Teilzeitbegehren die Urlaubswünsche anderer beeinflusste.
Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)
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