Gütersloh – Plötzlich verlangt der Arbeitgeber, man solle nachmittags statt wie üblich vormittags arbeiten. Oder doch bitte immer um 6 Uhr anfangen. Darf er das?
«Hier muss man unterscheiden, ob es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, oder nicht», erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.
Wer in einem Unternehmen ohne Betriebsrat arbeitet, kann zunächst einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen. Sind dort genaue Arbeitszeiten, etwa von 8 bis 12 Uhr festgeschrieben, kann der Arbeitgeber sie nicht einfach verschieben. «Das wird es aber in den meisten Arbeitsverträgen nicht geben», sagt Schipp.
Zum Teil könne es auch in Tarifverträgen Regelungen zu den Arbeitszeiten geben. «Da finden sich aber eher Angaben, dass etwa Samstags nicht gearbeitet wird.»
Sind also keine Arbeitszeiten festgeschrieben, fällt die Festlegung unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. «Das heißt, der Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitszeiten zu bestimmen.» Dabei dürfe er aber nicht nach willkürlichen Maßstäben vorgehen, sondern müsse billiges Ermessen walten lassen.
«Der Arbeitgeber muss seine Interessen und die des Arbeitgebers, der vielleicht nachmittags seine Kinder betreuen muss, gegeneinander abwägen.» Kommt er aber zu dem Entschluss, dass die Verschiebung der Arbeitszeiten wichtig ist, kann er das anordnen. Im Ernstfall können Arbeitnehmer die Entscheidung gerichtlich prüfen lassen – der Arbeitgeber muss dann seine Argumente darlegen.
Gibt es im Unternehmen hingegen einen Betriebsrat, ist die Entscheidung zur Verschiebung der Arbeitszeiten in jedem Fall mitbestimmungspflichtig. In Abstimmung mit dem Betriebsrat kann der Arbeitgeber aber neue Arbeitszeiten festlegen oder auch Schichtarbeit anordnen.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Fotocredits: Christin Klose,Dieckmann-Fotodesign
(dpa/tmn)
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