Düsseldorf – In den meisten Arbeitsverträgen ist festgelegt, wie viele Stunden jemand arbeiten muss. Es geht aber auch ohne – bei der sogenannten Arbeit auf Abruf. Dann richtet sich die wöchentliche Stundenzahl danach, wie viel zu tun ist.
Arbeitnehmer haben bei solchen Verträgen aber Mindestrechte, erklärt der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB): Steht im Vertrag keine Stundenzahl, muss der Arbeitgeber pro Woche mindestens zehn Stunden bezahlen – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sie tatsächlich geleistet hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Arbeit auf Abruf in einem Tarifvertrag anders geregelt ist.
Fotocredits: Jens Schierenbeck
(dpa/tmn)
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