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Köln – Haben Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung beschlossen und eine Lebensversicherung abgeschlossen, können sie diese nicht immer einseitig kündigen.

Wird der Arbeitgeber aufgefordert, der Kündigung zuzustimmen, kann er unter Umständen auch ablehnen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 9 Sa 14/16).

In dem verhandelten Fall schloss ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Direktversicherung als Lebensversicherung. Ende 2009 wurde der Vertrag ruhend gestellt. Ende 2014 betrug der Rückkaufswert rund 6400 Euro. Als der Mann in eine finanzielle Notlage geriet, kündigte er mit Schreiben vom Januar 2013 den Versicherungsvertrag. Die Versicherungsgesellschaft wiederum bat den Arbeitgeber um Mitteilung, ob er der Kündigung zustimmt. Das tat er nicht. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer.

Jedoch ohne Erfolg. Zwar sei ein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung wegen der finanziellen Notlage des Arbeitnehmers nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aber ein solcher Anspruch könne nur bestehen, wenn die Auflösung geeignet und erforderlich ist, die Notlage zu beenden, und die Interessen des Arbeitgebers angemessene Beachtung finden. Das war nach Auffassung des Gerichts hier nicht der Fall. Zum einen müssten die gesamten eingesparten Sozialabgaben auf die Beitragssumme nachgezahlt werden. Außerdem erfolge eine steuerliche Nachveranlagung. Das würde den Rückkaufswert erheblich mindern und außerdem die Verschleuderung eines vom Arbeitgeber mit aufgebauten Vermögens darstellen. Auch sei die Kündigung der Lebensversicherung für den Arbeitgeber mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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