Berlin – Ein Polizist erleidet einen Schlaganfall und ist danach dienstunfähig. Dennoch darf der Dienstherr, in diesem Fall die Bundesrepublik Deutschland, den Beamten nicht einfach in den Ruhestand schicken. Das entschieden die Richter des
Verwaltungsgerichtes Trier.
Der Polizist hatte im Jahr 2012 einen Schlaganfall. Nachdem der Versuch einer Wiedereingliederung im Jahr 2015 scheiterte, wurde im Jahr 2016 ein sozialmedizinisches Gutachten eingeholt – mit dem Ergebnis, dass der Mann für den Polizeivollzug gesundheitlich nicht geeignet sei und für den Verwaltungsdienst nur eingeschränkt einsetzbar sei.
Der Dienstherr versetzte den Mann daraufhin in den Ruhestand. Dagegen klagte der Beamte mit dem Argument, er könne problemlos Verwaltungstätigkeiten übernehmen. Zudem sei der Staat verpflichtet, alternative Einsatzmöglichkeiten zu prüfen.
Die Klage hatte Erfolg: Die Richter entschieden, dass die Versetzung aufgehoben werden muss. Denn es gilt der Grundsatz «Weiterverwendung vor Vorsorge» – der Dienstherr habe also die Pflicht, hinreichend nach alternativen Einsatzmöglichkeiten zu suchen. Ein sozialmedizinisches Gutachten sei dafür nicht ausreichend. Zumal in diesem Fall unter anderem auch die erforderliche Abfrage nach Stellen im gesamten Bereich des Dienstherrn fehlte sowie die genaue Ermittlung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mannes.
Der Dienstherr müsse schlüssig darlegen, wie er seine Suchpflicht erfüllt hat. Grundsätzlich sei auch ein Laufbahnwechsel denkbar, um eine anderweitige Verwendung für den Beamten zu finden (Az.: 6 K 12087/17.TR). Über den Fall berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Fotocredits: Harald Tittel
(dpa/tmn)
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