Berlin – Arbeitgeber müssen ihre Angestellten für eine Rufbereitschaft bezahlen. Ob diese währenddessen tatsächlich zur Arbeit gerufen werden, spielt dabei zunächst keine Rolle, erklärt der Deutsche Anwaltverein.
Anspruch auf Vergütung haben Arbeitnehmer in jedem Fall, allerdings in unterschiedlicher Form: Bleibt der Bereitschaftsdienst ohne Arbeitseinsatz, ist eine gesonderte Vergütung zulässig, in Form einer Pauschale zum Beispiel.
Wird jemand während der Rufbereitschaft zur Arbeit gerufen, gilt das jedoch als ganz normale Arbeitszeit. Und die müssen Arbeitgeber auch ganz normal bezahlen. Wer aus der Rufbereitschaft zur Arbeit geht, hat deshalb je nach Wochentag und Uhrzeit Ansprüche auf Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit.
Fotocredits: Rolf Vennenbernd
(dpa/tmn)
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