Düsseldorf/Berlin – Wird ein Betrieb in mehrere Gesellschaften aufgespalten, ist das ein sogenannter Betriebsübergang. Arbeitsverhältnisse bestehen dann fort.
Gegen eine Kündigung können sich Angestellte also erfolgreich wehren. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (AZ: 14 Sa 274/16), auf die der
Deutsche Anwaltverein hinweist.
Geklagt hatte ein Verkäufer, der seit 1995 in einem Möbelhaus arbeitete, zuletzt vor allem in der Abteilung Büromöbel. Als das Möbelhaus zwei Gesellschaften gründete, wurde der Mitarbeiter im Wege des Betriebsübergangs weiter beschäftigt. Ein halbes Jahr später wurden dann insgesamt sieben Gesellschaften gegründet, jeweils eine für die einzelnen Abteilungen des Möbelhauses. Der Betrieb ging währenddessen aber weiter, am gleichen Standort ohne zeitliche Unterbrechung. Die Gesellschaften setzten allerdings eigenes Personal ein – eine davon kündigte daher dem Mann aus betrieblichen Gründen.
Dagegen klagte er erfolgreich. Obwohl mehrere Gesellschaften den Möbelverkauf in Teilbereichen betreiben, seien sie als identische wirtschaftliche Einheit zu betrachten, so das Gericht. Sowohl der Kundenstamm als auch die Verkaufsstelle und das Warensortiment hätten sich nicht geändert. Daher liege ein so genannter Gemeinschaftsbetrieb vor. Eine betriebsbedingte Kündigung sei demnach nicht möglich. Die für die Abteilung Büromöbel zuständige Gesellschaft muss den Mann also weiter beschäftigen.
Fotocredits: Peter Endig
(dpa/tmn)
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