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Siegburg – Eine unwirksame fristlose Kündigung kann unter Umständen in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Denn die Formulierung «mit sofortiger Wirkung» mag nicht gültig sein – sie zeigt aber, dass sich ein Arbeitgeber so schnell wie möglich von einem Mitarbeiter trennen will.

Kläger in dem Fall war ein Angestellter, der von seinem Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung erhielt. Das Arbeitsverhältnis wurde «mit sofortiger Wirkung» beendet. Allerdings war die außerordentliche Kündigung in diesem Fall unwirksam. Da der Arbeitgeber nicht gleichzeitig noch ordentlich gekündigt hatte, hielt der Mitarbeiter die Kündigung insgesamt für unwirksam – und zog vor das Amtsgericht Siegburg.

Damit hatte er aber keinen Erfolg. Zwar lägen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vor, so die Richter, doch könne sie in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden (Az.: 5 Ca 2595/15). Der Wille des Arbeitgeber sei für den Mitarbeiter bei Zugang der Kündigung gut erkennbar gewesen.

Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber ihn vorher aufgefordert habe, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen oder selbst zu kündigen, spreche eher für die Umdeutung. Der Kläger könne nicht ernsthaft annehmen, dass sein Arbeitgeber nicht auch ordentlich kündigen möchte, wenn die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam sein sollte.

Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Fotocredits: Ralf Hirschberger
(dpa/tmn)

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