Bielefeld – Wer wegen einer Langzeiterkrankung seinen Urlaub nicht nehmen kann, hat mitunter Anspruch auf Barauszahlung. Voraussetzung ist, dass der Urlaub noch nicht verfallen ist. Darauf weist der
Deutsche Anwaltverein hin.
Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld (Az.: 7 Ca 214/14). In dem verhandelten Fall war ein Mann 2013 und 2014 dauerhaft erkrankt. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2014. Den Urlaub für 2013 und 2014 wollte er sich auszahlen lassen und klagte darauf.
Mit Erfolg. Das Arbeitsgericht verurteilte den früheren Arbeitgeber zur Zahlung von rund 5300 Euro brutto. Ist ein Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, habe er Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs in bar. Der Urlaubsanspruch aus 2013 sei auch nicht verfallen. Ein Urlaubsanspruch, der wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, verfalle 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Daher bestehe ein Anspruch für beide Jahre. Zum Nachweis reichten die Bescheinigung der Krankenkasse und die Aussage des behandelnden Arztes.
Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)
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