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Hamburg (dpa/tmn) – Arbeitnehmer verlieren auch bei einer längeren Krankheit ihre Urlaubsansprüche nicht. Geht man unmittelbar nach der Erkrankung in Frührente, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Urlaubsanspruch auszubezahlen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In einem verhandelten Fall am Arbeitsgericht Hamburg klagte ein Seemann auf Ausbezahlung seines Urlaubsanspruchs. Er war zweieinhalb Jahre krankgeschrieben und konnte in dieser Zeit nicht zur See fahren. Bei der Reederei arbeitete er seit Juni 1994. Dort schied er nach der Krankheit Ende Mai 2015 aus. Zuvor war er seit dem 24. Oktober 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. Mai 2013 bezog der Mann eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Inzwischen erhält er eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente. Der Seemann klagte auf Abgeltung seines Urlaubsanspruchs.

Die Klage war erfolgreich. Das Arbeitsgericht verurteilte die Reederei zur Zahlung von gut 5200 Euro (Az.: S 1 Ca 272/15). Bei Beendigung des Heuerverhältnisses habe dem Seemann noch ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 34 Tagen zugestanden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er während der Krankheit keinen Dienst an Bord verrichten konnte. Auch während seiner Krankschreibung habe er nach den tariflichen Vorschriften Urlaubsansprüche erworben. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er im fraglichen Zeitraum eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat.

Fotocredits: Stefan Sauer

(dpa)