Köln/Berlin – Mitarbeiter dürfen ihren Chef nicht per Whatsapp beleidigen. Bei der arbeitsrechtlichen Bewertung spielen der Inhalt der Beleidigung und der Kontext jedoch eine Rolle.
So passt zu dem eher harmlosen Schimpfwort «Dusselkopf» nach 20-jähriger Beschäftigung eher eine Abmahnung – und keine fristlose Kündigung. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 13 Ca 247/16) hervor, auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist.
Verhandelt wurde über eine Mitarbeiterin, die seit fast 20 Jahren in einem Betrieb tätig war. Mit ihrem Arbeitgeber kommunizierte sie regelmäßig per Handy. Der Chef kündigte der Frau aus anderen Gründen ordentlich. Nach Angaben der Frau schickte ihr Freund dem Arbeitgeber daraufhin per Whatsapp eine Nachricht, um seinen Unmut über die Kündigung mitzuteilen – unter anderem unter Verwendung der Bezeichnung «Dusselkopf». Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Frau fristlos.
Gegen die Fristlosigkeit der Kündigung zog die Frau erfolgreich vor Gericht. Die Frage, ob sie selbst oder ihr Freund die Whatsapp-Nachricht abgesetzt hatte, sei dabei gar nicht entscheidend, so das Gericht. Mit der Bezeichnung «Dusselkopf» habe sich der Verfasser der Nachricht zwar sicher im Ton vergriffen. Eine besonders schwerwiegende, grobe Beleidigung sei darin jedoch nicht zu sehen.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Frau fast 20 Jahre vertragstreu gearbeitet hatte, wäre eine Abmahnung nach Meinung des Gerichts das geeignete Mittel gewesen. Einer fristlosen Kündigung hätte es nicht bedurft. Die ordentliche Kündigung bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
Fotocredits: Henning Kaiser
(dpa/tmn)
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