München – Ärzte können wegen einer Straftat ihre Zulassung verlieren. Das gilt auch dann, wenn die Tat mit ihrem Job nichts zu tun hat.
Allerdings muss es dann schon ein besonders schwerwiegender Fall sein. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 21 B 16.2065) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall ging es um eine Ärztin, die zu Unrecht Krankengeld in Höhe von gut 65 000 Euro bezogen hatte. Sie war zwar krankgeschrieben und erhielt deswegen Krankengeld, arbeitete gleichzeitig aber in ihrer Praxis und als Schiffsärztin. 2014 wurde sie deshalb zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, 2015 wurde ihr außerdem die ärztliche Approbation entzogen.
Dagegen zog sie vor Gericht – und verlor. Ärzte können ihre Zulassung verlieren, wenn sie der Ausübung des Berufes unwürdig sind, so das Gericht. Das sei etwa der Fall, wenn sie durch schwerwiegendes Fehlverhalten das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt und damit das wichtige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beschädigen.
Das habe die Frau getan, so das Gericht: Sie habe mehrfach Betrug von erheblichem Gewicht begangen, sowohl mit Blick auf die Länge als auch auf den Schaden. Dass die Straftat nicht im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stand, spiele in einem solchen Fall keine Rolle mehr.
Fotocredits: Peter Kneffel
(dpa/tmn)
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