Mainz – Hat ein Mitarbeiter bereits in der Früh- und Spätschicht gearbeitet, muss sein Arbeitgeber ihm keinen neuen Arbeitsplatz in der Tagschicht schaffen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer an einem Burn-out-Syndrom erkrankt ist und aus seiner Sicht einen regelmäßigen Tagesablauf benötigt.
In dem verhandelten Fall arbeitete ein Maschineneinrichter seit 1990 in einem Betrieb, der Verpackungen herstellt. Normalerweise war er in der Früh- und Spätschicht in der Klebeabteilung tätig. Nachdem er länger aufgrund eines Burn-out-Syndroms ausgefallen war, wurde er im Rahmen der Wiedereingliederung in einer Tagschicht beschäftigt. Diese Stelle gab es zuvor nicht, sie wurde eigens als Wiedereingliederungsmaßnahme geschaffen. Nach Ablauf der Maßnahme verlangte der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber, dauerhaft nur in der Tagschicht arbeiten zu können. Das lehnte der Arbeitgeber ab, da es in diesem Bereich normalerweise gar keine Tagschicht gebe.
Die Klage des Mannes scheiterte. Zwar müsse ein Arbeitgeber alles ihm mögliche tun, um einem Mitarbeiter einen zur Erkrankung passenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Maßnahme müsse für den Arbeitgeber aber zumutbar sein. Es dürften keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 150/16).
Der Deutsche Anwaltverein informiert über die Entscheidung.
Fotocredits: Felix Kästle
(dpa/tmn)
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