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Köln/Berlin – Ein Arbeitgeber darf nicht einseitig festlegen, dass sich die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt um 50 Prozent verringern. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 4 Sa 849/15) hervor.

In dem verhandelten Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist, gab es in einem Arbeitsvertrag die Klausel, dass die Arbeitszeit durch den Arbeitgeber «entsprechend gekürzt werden» kann, und zwar einseitig und ohne Rücksprache mit dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kürzte dann die Arbeitszeit um 50 Prozent und setzte dementsprechend den Lohn herab. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter mit Erfolg.

Diese Klausel ist unwirksam, entschied das Gericht. Sie lasse unzulässige einseitige Eingriffe in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses zu. Bei der Arbeitszeit und dem Arbeitsentgelt handele es sich um wesentliche Elemente des Arbeitsvertrags. Die Möglichkeit einer einseitigen Änderung dieser Punkte müsse daher ausgeschlossen sein.

Auch die im Wege einer Änderungskündigung vorgenommene Reduzierung der Arbeitszeit um 50 Prozent sei nicht möglich, da die Klausel insgesamt unwirksam sei.

Fotocredits: Arno Burgi
(dpa/tmn)

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