Nürnberg – Für manche ist es das Firmenereignis des Jahres, auf das sie ein Jahr lang hinfiebern. Andere können mit Unternehmensfeiern wenig anfangen. Darf der Vorgesetzte seine Mitarbeiter dazu verpflichten, bei der Firmenfeier dabei zu sein?
«Nein, das kann er nicht», sagt Arbeitsrechtler Jürgen Markowski aus Nürnberg. Das sei vom Weisungsrecht nicht umfasst. Demnach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese nicht anderweitig festgelegt sind – etwa durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung.
«Die Teilnahme an der Firmenfeier hat aber nichts mit der Arbeitsleistung zu tun», so Markowski. Soll die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, also abends oder am Wochenende, könne der Arbeitgeber ohnehin nichts anweisen. Wenn die Feier während der regulären Arbeitszeit stattfindet, muss der Beschäftigte auch nicht teilnehmen, da es sich nicht um Arbeitsleistung handelt.
«Er muss dann halt arbeiten, wenn er nicht teilnehmen will, während die anderen zur Feier gehen», so der Fachanwalt. Ist die Arbeit nicht möglich, weil alle anderen feiern, besteht aber kein Anspruch, früher nach Hause zu gehen. «Dann muss die Zeit halt abgesessen werden.»
Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig.
Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)
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