Berlin – «Guckt mal, wie ich arbeite!» Nach diesem Motto postet mancher Berufstätige Bilder von seinem Arbeitsplatz im Netz. Darüber mögen sich Freunde und Follower freuen, der Chef aber vielleicht nicht. Aber darf er mir die Bilder dann verbieten?
Ja, darf er. Denn der Arbeitgeber hat das Hausrecht, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. «Deshalb darf er auch bestimmen, was davon nach draußen geht und was nicht.» Das bedeutet in diesem Fall aber nicht, dass Angestellte Bilder aus dem Büro nur mit Erlaubnis posten dürfen – es ist umgekehrt. Will der Chef sein Unternehmen nicht bei Facebook sehen, muss er es ausdrücklich verbieten.
Gibt es eine solche klare Regelung nicht, dürfen Mitarbeiter theoretisch munter knipsen und hochladen. Allerdings mit ein paar Einschränkungen: Erstens dürfen auf dem Bild keine sensiblen Informationen erkennbar sein – Name und Anschrift von Kunden etwa, und natürlich alles, was im weitesten Sinne dem Datenschutz unterliegt. Aber auch alles, was für die Konkurrenz von Bedeutung sein kann, Konstruktionszeichnungen oder besondere Maschinen zum Beispiel. Zweitens darf das Bild kein Gemecker über den Arbeitgeber enthalten: «So sitze ich hier auf meiner Galeere» wäre dafür ein Beispiel, erklärt Markowski.
Und drittens ändert sich die Rechtslage, wenn auf dem Bild neben dem eigenen Arbeitsplatz auch Menschen zu sehen sind, Kunden oder Kollegen etwa. Denn die haben ein Recht am eigenen Bild. Wer Fotos hochlädt, muss die Abgebildeten also erst um ihre Erlaubnis fragen. Hält sich jemand nicht daran, können die zu Unrecht Abgebildeten sogar auf Schadenersatz klagen, sagt Markowski. «Und arbeitsrechtliche Konsequenzen hätte das dann vermutlich auch – eine Abmahnung also, bis hin zur Kündigung.»
Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)
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