Bremen – Der Chef will einen befristeten Vertrag nicht verlängern. Zunächst begründet er dies mit der Schwangerschaft der Frau – eine Diskriminierung. Betroffene sollten in so einem Fall schnell handeln.
Denn grundsätzlich können Opfer einer Diskriminierung Schadenersatz und Entschädigung verlangen. Allerdings müssen sie ihre Forderung rechtzeitig stellen – diese also innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten am besten schriftlich bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Darauf macht die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Magazin aufmerksam (Ausgabe Mai/Juni 2017).
In dem genannten Beispiel schob der Arbeitgeber nach der Beschwerde wegen Diskriminierung plötzlich die schlechte Arbeitsleistung der Frau vor. Ein typischer Versuch, das Opfer zu verunsichern, erklären die Experten. Davon sollten sich Betroffene nicht beirren lassen. Das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt sie. Der Chef muss nach einer Beschwerde die Situation prüfen und versuchen, eine Lösung zu finden. Andernfalls können Betroffene vor Gericht gehen.
Mehr Chancen auf Erfolg haben sie dann, wenn sie Beweise sammeln – sie also beispielsweise detailliert ein Gedächtnisprotokoll anfertigen. Darin sollten sie Ort, Uhrzeit, die beteiligten Personen sowie Gesprächsinhalt genau angeben. Denn dann dreht sich die Beweislast um – sie liegt dann beim Arbeitgeber. Der Chef müsste dann also die schlechte Arbeitsleistung der Frau vor Gericht beweisen.
Hilfe und Beratung erhalten Betroffene beim Betriebsrat sowie bei der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Fotocredits: Marijan Murat
(dpa/tmn)
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