Essen – Überstunden sind oft nervig, aber wenigstens nicht zwecklos. Denn für Mehrarbeit gibt es Geld oder Freizeitausgleich, organisiert meist über eine Arbeitszeitkontenregelung. Doch gelten gesammelte Überstunden ewig – oder dürfen sie irgendwann verfallen?
Wenn ein Verfallsdatum Teil der Arbeitszeitkontenregelung ist, ist es in der Regel auch rechtens – mit gewissen Einschränkungen. Die wichtigste: «Es müssen sich beide Seiten daran halten», sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Das bedeutet in diesem Fall: Der Arbeitgeber kann zwar festlegen, dass gesammelte Überstunden nicht ewig gelten oder irgendwann ein Maximum erreicht ist. «Er muss dann aber auch die Chance geben, das Guthaben wieder abzubauen.»
Ist das Verfallsdatum zu schnell erreicht oder der Maximalwert zu klein, wäre die Regelung also vermutlich anfechtbar. Der Chef darf auch keine Mehrarbeit mehr anordnen, wenn die Mitarbeiter ihr Konto längst bis zum Rand gefüllt haben. Und: Überstunden dürfen im Unternehmen kein Alltag sein, etwa weil alle Mitarbeiter ständig überlastet sind. «Überstunden müssen nicht unbedingt ausdrücklich angeordnet sein», erklärt Schipp. Auch ein Satz wie «Ihr geht erst nach Hause, wenn das fertig ist!» reicht dafür schon aus.
Fotocredits: Michael Zapf
(dpa/tmn)
Kommentieren nicht möglich