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Kiel – Mitglieder eines Betriebsrates können Anspruch auf eine Grundlagenschulung haben. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen und die Kosten für die Schulung tragen.

Das gilt auch für dritte Ersatzmitglieder einer Wahlliste – sofern die Prognose berechtigt ist, dass sie als Ersatzmitglied tatsächlich häufiger an Betriebsratssitzungen teilnehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor (Az.: 1 TaBV 63/15), informiert der Deutsche Anwaltverein (DAV).

Im verhandelten Fall bestand der Betriebsrat aus Mitgliedern von drei Wahllisten. Der Betriebsrat wollte ein drittes Ersatzmitglied einer Liste zu einer Grundlagenschulung schicken. Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Kosten für das Seminar jedoch ab. Daraufhin beantragte der Betriebsrat bei Gericht, den Arbeitgeber zur Kostenübernahme und Freistellung zu verpflichten.

Der Antrag war in zwei Instanzen erfolgreich. Denn Mitglieder eines Betriebsrats haben grundsätzlich Anspruch darauf, in Seminaren die Grundlagen des Arbeitsrechtes und des allgemeinen Betriebsverfassungsrechts vermittelt zu bekommen. Das gilt besonders, wenn sie in der Vergangenheit noch nicht an einer solchen Schulung teilgenommen haben – wie im konkreten Fall. Eine solche Schulung sei immer erforderlich, wenn ein Ersatzmitglied an mehr als 40 Prozent aller Betriebsratssitzungen teilnimmt. Für eine solche Prognose könne sich der Betriebsrat auf Erfahrungen aus der Vergangenheit stützen.

Fotocredits: Daniel Naupold
(dpa/tmn)

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