By - - Kommentare deaktiviert für Fortbildungskosten: Rückzahlung muss angemessen sein

Hannover – Verlangt der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer die Kosten für eine Weiterbildung zurück, muss das angemessen sein. Unangemessen ist, wenn eine Betriebsvereinbarung festlegt, dass Mitarbeiter bei Nichtbestehen einer Fortbildung die Kosten dafür immer zurückzahlen müssen.

Auf ein solches Vorgehen weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 17 Sa 274/14).

In dem verhandelten Fall nahm ein Mitarbeiter an einer Fortbildung zum Rettungsassistenten teil. Die Kosten hierfür sollte sein Arbeitgeber übernehmen. Der Mann bestand die Abschlussprüfung nicht. In der Betriebsvereinbarung war eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall einer erfolglosen Teilnahme festgelegt. Die Klausel verpflichtete Arbeitnehmer immer. Keine Rolle spielte, warum sie durchgefallen waren.

Aufgrund dieser Undifferenziertheit ist die Klausel nichtig. Sie benachteiligt die Arbeitnehmer unangemessen, so das Gericht. Eine solche Rückzahlungsverpflichtung sei dann rechtmäßig, wenn sie an das Verhalten des Arbeitnehmers anknüpft. So hätte der Arbeitnehmer aber auch die Kosten selber tragen müssen, wenn er etwa wegen Krankheit an der Prüfung nicht hätte teilnehmen können. Dies benachteilige ihn unangemessen, daher müsse der Arbeitgeber für die Kosten aufkommen.

Fotocredits: David Ebener
(dpa/tmn)

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