Dresden/Frankfurt/Main – Wer für Nachtschichten Zuschläge erhält, muss diese auch als freigestellter Betriebsrat bekommen. Das zeigt ein
Urteil des Arbeitsgerichts Dresden (Az.: 13 Ca 2259/18), auf das der
Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte hinweist.
Ein Arbeitgeber könne sich nicht hinter dem Verbot der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern verstecken.
Im konkreten Fall war ein langjähriger Arbeitnehmer als Betriebsrat voll freigestellt worden. Bis dahin hatte er im Vier-Schicht-System entsprechende Zulagen erhalten.
Mit der Arbeitgeberin war vereinbart worden, dass ihm die monatlichen Zulagen von 1191,91 Euro weiter gezahlt würden. Einige Monate später zahlte ihm seine Chefin aber nur noch 200 Euro. Begründung: Sie dürfe ihn wegen des Ehrenamts nicht besser bezahlen als andere Arbeitnehmer.
Der Mann klagte daraufhin, und das Gericht gab ihm Recht. Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihres Ehrenamts zwar nicht bevorzugt werden, aber auch keine Nachteile erleiden.
Daher darf sich ihr Gehalt durch die Betriebsratstätigkeit nicht verringern. In der Praxis sei gerade das oft ein Problem, betont der Bund-Verlag. Hier lohnten sich rechtlicher Rat und Unterstützung.
Fotocredits: Daniel Reinhardt
(dpa/tmn)
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