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Rostock – Gewinnt ein Mitarbeiter einen Kündigungsschutzprozess, hat er im Nachhinein Anspruch auf seinen Lohn ab dem Zeitpunkt der Kündigung. Doch wie wird dieser berechnet?

Ist die wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht geregelt, bemisst sich die Höhe des Lohns nach den sonst geleisteten Arbeitsstunden. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rostock (Az.: 3 Sa 12/16).

In dem verhandelten Fall arbeitete ein Mann von August bis Dezember als Servicekraft in einem Hotel. Der Arbeitsvertrag sah eine Sechs-Tage-Woche mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro vor. Die Arbeitszeit war nicht näher geregelt. Für September wurden dem Mitarbeiter schriftlich zwar 227 Arbeitsstunden bestätigt, abgerechnet wurden jedoch nur 160 Stunden. Im November kündigte der Arbeitgeber fristlos. Das Arbeitsgericht stellte dann aber fest, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende Dezember bestand. Es ging dann unter anderem um die Ermittlung des Annahmeverzugslohns – also des Lohns, der dem Mann ab der Kündigung zustand.

Der Mann hatte in zwei Instanzen Erfolg. Der Arbeitgeber müsse für den September weitere 67 Stunden zahlen. Für den November habe ein Einsatzplan mit 192 Stunden vorgelegen. Der Annahmeverzugslohn richte sich grundsätzlich entweder nach der vertraglich vereinbarten oder der tatsächlich regelmäßig erbrachten Arbeitszeit. Da im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist, müsse als Vergleichszeitraum die Zeit von August bis Mitte November herangezogen werden. In diesem Zeitraum habe der Kläger in Vollzeit gearbeitet. Daher müsse man von acht Stunden täglich an insgesamt sechs Wochentagen ausgehen. Danach bemesse sich sein Anspruch für den Dezember.

Fotocredits: Michael Reichel
(dpa/tmn)

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