Greifswald – Ein männlicher Beamter in Mecklenburg-Vorpommern kann nicht Gleichstellungsbeauftragter werden. Das Landesverfassungsgericht in Greifswald wies die Beschwerde des Mannes als unbegründet zurück und erklärte das Gleichstellungsgesetz für verfassungskonform.
Der Mann hatte geklagt, da nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte werden und auch nur von Frauen gewählt werden können. Er sah sich dadurch diskriminiert.
Nach Ansicht der Richter ist die Wahlrechtsbeschränkung jedoch verhältnismäßig, um Frauen die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit zu gewährleisten. Frauen seien noch immer strukturell benachteiligt, was sich unter anderem in der Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen zeige, sagte der Vorsitzende Richter Burkhard Thiele. Das Gleichstellungsgesetz sei in erster Linien noch immer auf die Frauenförderung ausgerichtet.
Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, die Entwicklung in den kommenden fünf Jahren sorgfältig zu beobachten. Die Entscheidung fiel mehrheitlich, aber nicht einstimmig.
Der Kläger Wolfgang Leist, als Landesbeamter beim Bürgerbeauftragten tätig, reagierte enttäuscht. «Ich werde weiter von einer Gleichstellungsbeauftragten vertreten, die ich nicht wählen darf.» Gerade die Vereinbarkeit von Beruf und Familie betreffe Männer im gleichen Maße wie Frauen, sagte er. Die Richter hatten in ihrem Urteil deutlich gemacht, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nur ein Teilbereich der Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten sei.
Fotocredits: Stefan Sauer
(dpa)
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