Stuttgart/Hamburg (dpa/tmn) – In einem Fitnessstudio darf der Kunde eigene Getränke zum Training mitbringen. Der Betreiber eines Studios darf dies dem Kunden nicht verbieten. Er könne höchstens aus Sicherheitsgründen Glasflaschen untersagen, informiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Dieses Verbot sei nur eine von vielen Regelungen, die Studiobetreiber unerlaubterweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden.
Ein häufiges
Streitthema sei außerdem die Kündigung in Fitnessstudios. In der Regel haben die Verträge eine Laufzeit von zwei Jahren. Einmal unterschieben, kommen Kunden schwer aus dem Vertrag, gibt die Verbraucherzentrale Hamburg zu bedenken. Deshalb seien kürzere Vertragslaufzeiten empfehlenswert.
Wer außerordentlich kündigen will, braucht gute Gründe. Beispiele, die den Schritt rechtfertigen: Wenn der Kunde eine dauerhafte Erkrankung hat, die ein Arzt mit einem Attest bescheinigt. Wenn das Studio umzieht – auch innerhalb des Stadtgebiets. Oder wenn ein reines Frauenstudio plötzlich ein Trainingskonzept für Männer und Frauen anbietet.
Die Verbraucherschützer sammeln derzeit bundesweit Beschwerden von Fitnessstudio-Kunden. Verbraucher können sich online an der Umfrage beteiligen, wenn sie beispielsweise Probleme mit der Kündigung hatten, im Studio unerwartete die Preise erhöht wurden oder der Betreiber die Trainingszeiten stark eingeschränkt hat.
Fotocredits: Britta Pedersen
(dpa)
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