Berlin – Am letzten Tag gibt es ein Zeugnis – das ist in der Schule so, später im Job aber auch. Oder? Muss mein Chef mir ein Arbeitszeugnis ausstellen – und wenn ja, was muss drinstehen?
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Zwei Anlässe gibt es dafür: Einmal den Abschied vom Arbeitgeber, dann bekommt der Arbeitnehmer ein sogenanntes Schlusszeugnis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Zweitens gibt es das Zwischenzeugnis. «Das kann der Arbeitnehmer immer einfordern, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt», sagt Meyer. Das kann zum Beispiel ein Wechsel der Führungskraft sein, eine Versetzung im Unternehmen – und theoretisch auch die Bewerbung auf einen neuen Job.
Kniffliger wird es bei der Frage, was im Zeugnis stehen muss. Per Gesetz hat der Arbeitnehmer das Recht auf ein qualifiziertes Zeugnis. Konkret bedeutet das: Der Arbeitgeber muss die Leistungen, Tätigkeiten und das Verhalten des Arbeitnehmers so beschreiben, wie es tatsächlich war. Eine durchschnittliche Bewertung hat dabei laut Rechtsprechung die Note «befriedigend» – in der verklausulierten Zeugnissprache zum Beispiel mit Formulierungen wie «zur vollen Zufriedenheit» ausgedrückt.
Hat der Arbeitnehmer sehr schlecht gearbeitet, kann der Arbeitgeber von diesem Durchschnitt auch abweichen – mit Formulierungen wie «stets bemüht» oder «im Großen und Ganzen zufriedenstellende Erledigung der Arbeit». Er muss es dann im Streitfall aber auch beweisen können – und das ist knifflig.
«Schlechte Leistungen sind oft schwer darzulegen, vor allem über einen langen Zeitraum», sagt Meyer. Für gute Leistungen gilt das aber eventuell genauso: Die muss der Arbeitnehmer nachweisen, wenn er ein deutlich besseres Zeugnis will.
Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)
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