Hamm – Mitarbeiter müssen Ironie im Arbeitszeugnis nicht hinnehmen. Darauf weist der Bund-Verlag hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 12 Ta 475/16).
Eine Formulierung wie «Wenn es eine bessere Note als «sehr gut» geben würde, würden wir ihn damit beurteilen» ist unzulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Formel des Bedauerns zum Ausscheiden des Mitarbeiters fehlt. Denn das wirkt im Zusammenspiel so, als sei das Zeugnis nicht ernst gemeint.
In dem verhandelten
Fall stritten Arbeitgeber und -nehmer über ein Zeugnis. Grundsätzlich ist es zwar die Sache des Arbeitgebers, einen Zeugnistext zu formulieren. Hier hatten sich die Parteien in einem Vergleich aber darauf geeinigt, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat. Der Arbeitgeber hatte daraufhin viele Formulierungen des Mitarbeiters positiv gesteigert. Aus «stets sicher» wurde «zu jeder Zeit sicher», aus «seiner sehr guten Auffassungsgabe» wurde «seiner extrem guten Auffassungsgabe». Eine Formel des Bedauerns, dass der Mitarbeiter die Firma verlässt, fehlte jedoch.
Der Mitarbeiter wehrte sich dagegen – und bekam Recht. Der Arbeitgeber habe in seinem Zeugnis Formulierungen verwendet, die einen spöttischen Gesamteindruck hinterlassen. Aufgrund der vielen gesteigerten positiven Formulierungen entstehe der Eindruck, dass die Aussagen nicht ernst gemeint sind. Die Steigerungen zögen den Text ins Lächerliche.
Nach
Paragraf 109 Gewerbeordnung haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn sie ihre Tätigkeit beenden. Das Zeugnis muss laut Gewerbeordnung klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)
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