Hannover – Ein Arbeitgeber darf ein befristetes Arbeitsverhältnis auslaufen lassen, wenn der Arbeitnehmer stark übergewichtig ist. Dabei handelt es sich nicht um Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG).
In dem Fall ging es um einen Kraftfahrer in einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis. Bei seiner Einstellung hat er einen Body-Mass-Index von 41,67, das entspricht einer sogenannten Adipositas des dritten und damit höchsten Grades. Außer einem erhöhten Belastungsblutdruck gab es bei der Einstellungsuntersuchung aber keine Auffälligkeiten.
Eine weitere Untersuchung nach eineinhalb Jahren ergab einen Body-Mass-Index von nun 44,5. Für seine Tätigkeit ergaben sich daraus aber keine Einschränkungen. Sein direkter Vorgesetzter empfahl dem Arbeitgeber daher, die Befristung zu verlängern. Der Mann sei fleißig und motiviert.
In einem Personalgespräch wurde dem Kraftfahrer jedoch mitgeteilt, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis ende und es keine Verlängerung gebe. Begründet wurde dies mit der schweren Fettleibigkeit, da mittelfristig mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen sei.
Die Klage des Mannes vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen dagegen war erfolglos (Az.: 10 Sa 216/16). In der Begründung der Anlehnung liege kein Verstoß gegen das AGG vor, so die Richter. Eine Adipositas sei grundsätzlich keine Behinderung. Das starke Übergewicht des Mannes habe konkret keine Auswirkung auf seine bisherige Tätigkeit – daher sei eine Teilhabe am Arbeitsleben auch nach Ablehnung der Verlängerung grundsätzlich möglich. Das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf der Frist automatisch beendet, Anspruch auf Verlängerung oder Entfristung habe der Kläger nicht.
Der
Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert über die Entscheidung.
Fotocredits: Lindsey Parnaby
(dpa/tmn)
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