Berlin – Die schriftliche Kündigung ist dem Arbeitgeber übergeben. Wenig später stellt man fest: Vielleicht war das doch keine so gute Idee – und würde den Schritt am liebsten rückgängig machen. Geht das?
«Rechtlich ist es nicht möglich, eine Kündigung wieder zurückzunehmen», erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Eine Kündigung ist dann wirksam, wenn sie in schriftlicher Form dem Empfänger zugegangen ist.
«Sobald ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber also sein Kündigungsschreiben überreicht, geht diese Kündigung als einseitige Willenserklärung dem Arbeitgeber wirksam zu», so Meyer. Die Kündigung lasse sich nicht einseitig zurücknehmen. Gleiches gilt indes auch für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers.
Eine Möglichkeit, eine unüberlegte Kündigung rückgängig zu machen, besteht aber dennoch. Wer sich mit dem Arbeitgeber abspricht, könne sich darauf einigen, dass die Kündigung gegenstandslos ist und das Arbeitsverhältnis doch fortgeführt wird, so Meyer.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)
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