Kiel/Berlin – Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor Überlastung zu schützen – Pflegekräfte zum Beispiel. Daher kann eine vorgeschriebene Mindestbesetzung von Stationen rechtmäßig sein, und das auch gegen den Willen des Arbeitgebers.
Das Arbeitsgerichts Kiel (Az.: 7 BV 67c/16) musste eine Auseinandersetzung zwischen einem Klinikbereich und dem zuständigen Betriebsrat schlichten. Dabei ging es um die Frage der Mindestbesetzung des Pflegedienstes auf bestimmten Stationen. Im Frühjahr 2013 bildeten Arbeitgeber und Betriebsrat eine paritätisch besetzte Einigungsstelle zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten, darüber informiert der
Deutsche Anwaltverein.
Doch auch in der Einigungsstelle gab es Streit: So stellten drei Gutachten zwar fest, dass die physische und psychische Belastung des Personals eine kritische Grenze erreicht hatte. Die Mitglieder der Einigungsstelle konnten sich aber nicht auf eine Regelung einigen, um das Problem zu lösen. Daher entschied eine Mehrheit, für bestimmte Belegungssituationen eine Mindestzahl von Pflegekräften vorzuschreiben.
Der Arbeitgeber sah dadurch seine Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und zog vor Gericht – erfolglos. Der Spruch der Einigungsstelle sei rechtmäßig, so das Arbeitsgericht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beziehe sich auch auf Regelungen zum Gesundheitsschutz, inklusive Schutzmaßnahmen bei konkreten Gefährdungen. Die Vorgabe einer Mindestbesetzung sei so eine Maßnahme.
Die Entscheidung der Einigungsstelle greife dabei zwar in die Rechte des Arbeitgebers ein. Jeder Arbeitnehmer habe aber ein Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eigene körperliche Unversehrtheit. Dahinter müsse die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zurücktreten.
Fotocredits: Angelika Warmuth
(dpa/tmn)
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