Gütersloh – Mit der Arbeit im Homeoffice verbinden Arbeitnehmer häufig mehr Flexibilität. Mal einen Arzttermin dazwischenschieben oder nachmittags zum Kita-Fest der Kinder – und abends wieder E-Mails beantworten. Oder müssen Arbeitnehmer im Homeoffice festgeschriebene Arbeitszeiten einhalten?
«Homeoffice ist keine Entgrenzung von Regeln, die für das Arbeitsleben gesetzlich festgeschrieben sind», erklärt dazu Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Die Arbeitszeiten willkürlich zu wählen und etwa bis spätnachts zu arbeiten, um morgens um 7:00 Uhr wieder anzufangen, sei dementsprechend «nicht gesetzeskonform». Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gelte auch für das Homeoffice. Dass ein Homeoffice keine arbeitszeitlichen Freiräume schaffe, diene auch dem Schutz der Arbeitnehmer.
Keine Sonntagsarbeit im Homeoffice
Daher gilt: «Es gibt Ruhezeiten und es gibt Arbeitszeitvorgaben, die im Gesetz festgeschrieben sind», sagt Schipp. Der Arbeitgeber könne zwar für das Homeoffice gewisse Freiräume schaffen, die Vorgaben aus dem
Arbeitszeitgesetz müssen dabei aber stets eingehalten werden. Dazu zählt mitunter auch das Sonntagsarbeitsverbot.
Neben dem Arbeitszeitgesetz gelten zudem die üblichen betrieblichen Arbeitszeiten für das Homeoffice. «Und auch wenn das in der Realität längst nicht immer so gehandhabt wird, müsste der Arbeitgeber die Einhaltung von Arbeitszeiten eigentlich stichprobenartig prüfen», so Schipp.
Betriebsrat darf mitbestimmen
Zum Teil regeln Unternehmen das auch technisch. Dann haben Beschäftigte, die von zu Hause aus arbeiten, zu einer bestimmten Uhrzeit zum Beispiel keinen Zugriff mehr auf Postfach oder Server. Bei Unternehmen mit Betriebsräten hat dieser zudem bei der Lage der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht – etwa wenn es um Gleitzeit, Kernarbeitszeiten oder flexible Arbeitszeitgestaltung geht. «Diese Regelungen gelten dann auch für die Arbeit im Homeoffice», ergänzt der Fachanwalt.
Johannes Schipp ist Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Fotocredits: Klaus-Dietmar Gabbert
(dpa/tmn)
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